StartseiteKunsthausMiete für Privat AnlässeBenutzungsreglement

1. Benutzung von Räumlichkeiten
Das Kunsthaus Grenchen stellt interessierten Veranstaltern Räumlichkeiten im Kunsthaus (Ausstellungsräume Altbau, Foyer Neubau, Keller) und allenfalls die Gartenanlage für spezielle Anlässe temporär zur Verfügung. Die Benutzung hat mit aller Sorgfalt zu erfolgen. Der Veranstalter ist für eine reibungslose Abwicklung der Veranstaltung verantwortlich. Die Benutzung darf nicht für Anlässe erfolgen, welche den guten Ruf und das Image des Kunsthauses beeinträchtigen könnten.

2.
Verpflegung
Auf Wunsch stellt das Kunsthaus Getränke, Aperogebäck und kleine Imbisse zur Verfügung und ist auch für den Service besorgt. Die Veranstalter dürfen keine eigenen Getränke oder Esswaren mitbringen und im Kunsthaus anbieten oder konsumieren.

3 . Zugang zu geschlossenen Räumen
Der Zugang zu geschlossenen Räumen, insbesondere zu Büros oder Archivräumen ist untersagt.

4. Aufsicht
Bei jeder Veranstaltung ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kunsthauses anwesend. Anordnungen dieser Personen sind strikt zu befolgen.

5. Bestellung, Kosten
Durch gegenseitige Unterzeichnung des Vertrages und der Liste mit den Terminen und den Dienstleistungen des Kunsthauses wird die Bestellung verbindlich. Einvernehmlich können die Leistungen bis zum Anlass noch ergänzt oder in vertretbarem Rahmen abgeändert werden. Das Kunsthaus bemüht sich, den Bedürfnissen des Veranstalters weitestgehend und flexibel Rechnung zu tragen.

Die Leistungen des Kunsthauses werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 10 Tagen zu bezahlen. In besonderen Fällen (z.B. besonders grosse oder komplizierte Veranstaltungen) kann das Kunsthaus eine Anzahlung verlangen.

6. Annullierung einer Veranstaltung
Eine Veranstaltung kann bis 60 Tage vor dem vereinbarten Termin von beiden Seiten ohne Kostenfolge annulliert werden. Wird eine Annullierung vom Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen, sind folgende Kosten zu bezahlen:

60-30 Tage vor Veranstaltung 50% des voraussichtlichen Rechnungsbetrages

30-10 Tage vor Veranstaltung 80% des voraussichtlichen Rechnungsbetrages

Weniger als 10 Tage vor Veranstaltung 100% des voraussichtlichen Rechnungsbetrages

7. Sorgfaltspflicht
Der Veranstalter ist sich bewusst, dass sein Anlass in einem Gebäude durchgeführt wird, in welchem sich wertvolle Kunstobjekte befinden. Er wird alle erforderlichen organisatorischen Massnahmen treffen, um jedes Risiko einer Beschädigung zu vermeiden.

8
. Musikalische Darbietungen
Musikalische Darbietungen sind vom Kunsthaus Grenchen vorgängig zu genehmigen. Eine Zustimmung wird vor allem in Fällen verweigert, bei denen eine zu grosse Lärmemission zu erwarten ist oder wenn die benötigten Installationen den Betrieb stören oder beeinträchtigen könnten. Werden musikalische Darbietungen bewilligt, ist der Abschluss des Vertrages Sache der Veranstalter; diese sind auch für die Zahlung allfälliger Urheberrechtsgebühren verantwortlich. Die Veranstalter sorgen dafür, dass sich die Erbringer musikalischer Darbietungen an das vorliegende Reglement halten und sie haften für allfällige durch diese verursachten Schäden, wie für Schäden anderer Hilfspersonen.

9. Haftung bei Diebstahl und Schäden
Im Falle eines Diebstahles oder eines Schadens irgendwelcher Art an Gebäude, Einrichtung oder an Ausstellungs- oder Sammlungsstücken ist der Veranstalter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Der Veranstalter ist für alle Teilnehmer des Anlasses und für seine Hilfspersonen (ausgenommen die Mitarbeiter/innen des Kunsthauses) verantwortlich. Dem Veranstalter wird dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Das Kunsthaus kann den Nachweis einer Versicherung verlangen und in Fällen eines Nichtbestehens einer Versicherung auf die Durchführung eines Anlasses verzichten.

Recht, GerichtstandDie Benutzungs- und Dienstleistungsverträge des Kunsthauses unterstehen Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtstand ist Grenchen.

11. Schlussbestimmungen

Das vorliegende Reglement wurde vom Stiftungsrat am 2. Juli 2009 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.


Dr. Hanspeter Rentsch
Präsident des Stiftungsrates




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